Corona-Wirtschaftshilfen: Überbrückungshilfe IV kann ab sofort beantragt werden
Ab sofort können die Überbrückungshilfen IV (ÜBH IV) beantragt werden. Erstanträge können über einen prüfenden Dritten bis zum 30. April 2022 gestellt werden. Neben den im bvdm-Rundschreiben WP59/2021 erwähnten Änderungen gegenüber dem Vorgängerprogramm, wird die Sonderregelung für freiwillige Betriebsschließungen aufgrund von Unwirtschaftlichkeit bis Ende Januar 2022 fortgeführt. Umsatzeinbrüche, die auf freiwilligen Schließungen beruhen können damit auch im Rahmen der Beantragung der ÜBH IV als coronabedingt anerkannt werden, wenn die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs auf die derzeitigen coronabedingten Zutrittsbeschränkungen zurückzuführen ist.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Landesverband. (bvdm)