Künstliche Intelligenz

Künstliche Intelligenz verändert Arbeitsprozesse in Druck- und Medienunternehmen – und bringt zugleich neue rechtliche Anforderungen mit sich. Von der EU-KI-Verordnung über Haftungsfragen bis zur betrieblichen Umsetzung: Der BVDM ordnet ein, was für die Branche gilt, und stellt seinen Mitgliedern Leitfäden, Musterdokumente und Arbeitshilfen zur Verfügung.

Mitgliederangebote

Die Unterlagen stehen Mitgliedsunternehmen kostenfrei zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Landesverband

Leitfaden „Rechtlicher Rahmen für die Verwendung von KI-Systemen"

Welche Pflichten treffen Unternehmen, die KI-Systeme im Betrieb einsetzen? Der Leitfaden der Druck- und Medienverbände ordnet die Vorgaben der EU-KI-Verordnung ein, erläutert die Rollen von Anbietern und Betreibern und behandelt in einem eigenen Kapitel Haftungsfragen beim KI-Einsatz. Ergänzt wird er durch ein Schulungsangebot der Verbände.

Für Geschäftsführung, Rechtsabteilung und alle, die den KI-Einsatz im Unternehmen verantworten.

Leitfaden KI-Kennzeichnungspflicht – mit Schnelleinstieg

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-Verordnung. Der Schnelleinstieg fasst das Wichtigste auf 4 Seiten praxisnah zusammen – für alle, die schnell wissen wollen, ob sie betroffen sind und was sie tun 

Besonders relevant für Vorstufe, Gestaltung, Marketing und Kundenkommunikation.

Muster für eine betriebliche KI-Richtlinie

Wer KI im Unternehmen einsetzt, sollte verbindlich regeln, welche Werkzeuge erlaubt sind, welche Daten eingegeben werden dürfen und wer Ergebnisse prüft. Das BVDM-Muster liefert eine anpassbare Vorlage mit [Regelungsbereiche: z. B. zugelassene Tools, Umgang mit personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen, Prüf- und Freigabeprozesse, Kennzeichnung, Schulung]. Sie können den Text auf Ihren Betrieb zuschneiden und unmittelbar in Kraft setzen.

Grundlage für die Umsetzung der KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-Verordnung, ersetzt allerdings keine Schulung

Was gilt für Druck- und Medienunternehmen?

Zwei Fristen der KI-Verordnung sind für die Branche unmittelbar relevant:

Seit 2. Februar 2025: Schulungspflicht: Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten über ausreichende KI-Kompetenz verfügen (Art. 4). Zudem sind bestimmte KI-Praktiken verboten (Art. 5).

Seit 2. August 2026: Transparenz- und Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte, insbesondere für Deepfakes (Art. 50).

Weitere Fristen der KI-Verordnung betreffen Anbieter von KI-Systemen sowie Hochrisiko-Anwendungen. Für Druck- und Medienunternehmen sind sie in der Regel nicht einschlägig.

FAQ

Gilt die KI-Verordnung auch für kleine Druck- und Medienunternehmen? Ja. Die Verordnung knüpft nicht an die Unternehmensgröße an, sondern an die Rolle im Umgang mit KI-Systemen. Bereits die Nutzung gängiger Werkzeuge wie ChatGPT, Copilot oder Midjourney im beruflichen Kontext macht ein Unternehmen zum „Betreiber" im Sinne der Verordnung. Der Umfang der Pflichten fällt allerdings sehr unterschiedlich aus.

Müssen wir Druckdateien kennzeichnen, die unsere Kunden mit KI erstellt haben? In der Regel nicht. Die Kennzeichnungspflichten des Art. 50 richten sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Wer ausschließlich druckreif angelieferte Kundendateien reproduziert, verwendet selbst kein KI-System und ist damit nicht Adressat der Pflicht – verantwortlich bleibt der Auftraggeber. Anders liegt es, sobald Sie im Auftrag selbst KI-Werkzeuge einsetzen. Unabhängig davon empfiehlt sich eine vertragliche Klarstellung gegenüber dem Kunden.

Was ist ein Deepfake – und wann müssen wir ihn offenlegen? Gemeint sind KI-erzeugte oder KI-veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die reale Personen, Gegenstände, Orte oder Ereignisse so darstellen, dass sie echt wirken. Wer solche Inhalte mit KI erzeugt, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gelten Erleichterungen bei der Art der Offenlegung.

Müssen wir KI-generierte Texte kennzeichnen? Die Pflicht ist enger, als viele annehmen. Sie greift nur für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren – und entfällt zusätzlich dann, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt und dies auch kommuniziert wird. Klassische Werbe- und Marketingtexte fallen i.d.R. nicht darunter. Eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung genügt für die redaktionelle Kontrolle allerdings nicht.

Zählt KI-gestützte Bildbearbeitung schon als kennzeichnungspflichtiger KI-Einsatz? Das hängt vom Ergebnis ab, nicht vom Werkzeug. Für rein unterstützende Bearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert, greift die Pflicht nicht. Wird dagegen eine reale Person, ein realer Ort oder ein reales Ereignis so verändert oder erzeugt, dass der Eindruck von Echtheit entsteht, kann eine Offenlegungspflicht bestehen. Weil KI-Funktionen inzwischen in vielen Standardprogrammen integriert sind, lohnt sich eine bewusste Bestandsaufnahme der eingesetzten Werkzeuge.

Brauchen wir eine schriftliche KI-Richtlinie? Die KI-Verordnung schreibt keine Richtlinie vor. Sie verlangt aber, dass Beschäftigte über ausreichende KI-Kompetenz verfügen – und eine dokumentierte Nutzungsregelung ist dafür ein Indiz, ersetzt aber keine Schulung zum Aufbau von Kompetenz. Hinzu kommen Anforderungen aus Datenschutz-, Urheber- und Geheimnisschutzrecht, die sich in derselben Richtlinie mitregeln lassen. Der BVDM stellt hierfür ein Muster zur Verfügung.

Was droht bei Verstößen? Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind bußgeldbewehrt mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, da z.B. fehlende KI-Kennzeichnung von Wettbewerbern als irreführend beanstandet werden kann.

Wir sind unsicher, ob uns die Pflicht trifft. An wen können wir uns wenden? Ihr Landesverband berät Sie zu Ihrer konkreten Konstellation. Der BVDM stellt darüber hinaus Leitfäden und Arbeitshilfen bereit und informiert laufend über neue Entwicklungen.

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Ansprechpartnerin

Portraitbild von  Anna Lutz
Anna Lutz
Referentin Medien- und Wirtschaftsrecht