Sozialpolitik

Bundesarbeitsgericht: Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb

SP 24/2025

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Gewerkschaften die E-Mailadressen ihrer Arbeitnehmer zum Zweck der Information und Mitgliederwerbung mitzuteilen, Zugänge zu internen Kommunikationsplattformen einzurichten oder auf der Startseite im Intranet einen Link zur Website der Gewerkschaft zu platzieren.

Ansprechpartner

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Sabine Dresbach
Syndikusrechtsanwältin
Referentin Sozialpolitik/Recht
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Mathias Stanke
Referent Sozialpolitik/Recht