Reisekosten: Das (BMF) hat ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten veröffentlicht. Darin werden angepasste Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich und betrieblich bedingten Auslandsreisen bekannt gegeben. Die Tabelle enthält eine Übersicht der Pauschbeträge für verschiedene ausländische Staaten. Für nicht erfasste Länder gilt der Pauschbetrag, der für Luxemburg maßgeblich ist; für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes gilt der Pauschbetrag, der für das Mutterland maßgebend ist. Das Schreiben enthält außerdem Informationen für mehrtägige Auslandsreisen in mehrere Staaten. Hier ist grundsätzlich der Pauschbetrag für den Staat anzuwenden, der vor 24 Uhr erreicht wird. Unabhängig davon, in welchem Staat sich der Arbeitnehmer aufhält, wird die Tagespauschale gekürzt, sofern Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung bereitgestellt werden. Hierzu findet sich auch ein Praxisbeispiel im BMF-Schreiben. Neben den Verpflegungsmehraufwendungen enthält das BMF-Schreiben auch Informationen zu den angepassten Pauschbeträgen für Übernachtungskosten. Diese sind allerdings nur anzuwenden, sofern die Übernachtung nicht in einer Unterkunft erfolgt, die vom Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten verbilligt oder unentgeltlich gestellt wird. Mahlzeiten: Das BMF-Schreiben enthält Informationen über Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt erhält. Diese werden lohnsteuerlich mittels eines Sachbezugswertes gehandhabt. Der geldwerte Vorteil, der dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn angerechnet wird und somit lohnsteuerpflichtig ist, ergibt sich jeweils aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Eigenbeitrag, den der Arbeitnehmer für eine Mahlzeit erbringt. Sofern der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag zahlt, der mindestens dem Sachbezugswert entspricht, entsteht somit kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Bei Mahlzeiten, deren Wert den Sachbezugswert überschreiten, ist der Betrag oberhalb des Sachbezugswertes steuerfrei. Die geänderten Sachbezugswerte für Mahlzeiten fallen wie folgt aus: Mittags-/Abendessen: 4,13 Euro Frühstück: 2,17 Euro Vollverpflegung: 10,43 Euro