Digitale Produkte und Dienstleistungen wie Onlinehandel, E-Books oder Selbstbedienungsterminals sind alltäglich, doch für Menschen mit Behinderungen oft schwer nutzbar. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die dazugehörige Verordnung (BFSGV) setzen die EU-Richtlinie 2019/882 European Accessibility Act (EAA) um und verpflichten Unternehmen, Standards für Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen einzuhalten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) legt fest, für welche Produkte und Dienstleistungen Barrierefreiheitsanforderungen gelten. Ob ein Unternehmen die Vorgaben einhalten muss, hängt davon ab, ob seine Produkte oder Dienstleistungen unter das Gesetz fallen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Betroffen sind insbesondere Verbraucherendgeräte wie PCs, Tablets, Smartphones, E-Book-Reader sowie Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten), die ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Zudem erfasst das BFSG verschiedene Dienstleistungen, darunter Telefon- und Messenger-Dienste, Webseiten und Apps für den ÖPNV, E-Books sowie den elektronischen Geschäftsverkehr (B2C-E-Commerce). Entscheidend ist, dass diese Dienstleistungen an Verbraucher gerichtet sind und ab dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Das Merkblatt im Anhang bietet Unternehmen der Druck- und Medienwirtschaft, die einen Online Shop betreiben oder E-Books anbieten eine detaillierte Übersicht über die Anforderungen und deren Umsetzung.