Arbeitsschutzregel

Jetzt das Expertenwissen mitnehmen
Die Arbeitsschutzregel 2020 gemäß Infektionsschutzgesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat unter Beteiligung seiner Arbeitsschutzausschüsse eine SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Konkretisierung des BMAS-Arbeitsschutzstandards vom April 2020 erarbeitet. Die Arbeitsschutzregel konkretisiert gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes die Anforderungen an die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen in Unternehmen.
Jetzt neue Pflichten erkennen!
Die Verbände Druck und Medien boten daher eine branchenspezifische infoKompakt-Online-Informationsveranstaltung an. Gemeinsam mit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro und Medienerzeugnisse (BG ETEM) wurden die Pflichten, die mit der neuen Regel für Druck- und Medienbetriebe zu erfüllen sind, erörtert und praktische Hilfestellungen zur Umsetzung im Betrieb aufgezeigt.
Präsentation für Betriebe
Mitglieder der Druck- und Medienverbände erhalten bei ihren Landesverbänden eine erläuternde Präsentation zur Arbeitsschutzregel.
Hintergrund
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zur Konkretisierung des Arbeitsschutzstandards ist seit dem 20. August 2020 in Kraft. In der infoKompakt-Veranstaltung wurden Verpflichtungen vorgestellt, die daraus für Druck- und Medienunternehmen resultieren.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz – insbesondere an die technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen in Unternehmen. Die Druck- und Medienverbände stellen weiterführende betriebsunterstützende Informationen aus der Veranstaltung bereit.