Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bezüglich freiwilliger Betriebsschließungen wird bis Ende Februar 2022 verlängert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mitgeteilt, dass die Sonderregelung für freiwillige Betriebsschließungen aufgrund von
Unwirtschaftlichkeit bis Ende Februar 2022 verlängert werden soll. Umsatzeinbrüche, die auf freiwilligen Schließungen beruhen, können damit im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfen IV (ÜBH IV) auch weiterhin als coronabedingt anerkannt werden, wenn die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs auf die derzeitigen coronabedingten 3G-, 2G- oder 2G-Plus-Regelungen zurückzuführen ist.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrem Landesverband. (bvdm)