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Energiesparverordnung bis 15. April 2023 verlängert

Berlin, 16.02.2023. Die Verordnung über kurzfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung für Verwaltung, Unternehmen und private Haushalte wurde bis Mitte April verlängert.

Am 24. August 2022 hatte das Bundeskabinett eine auf dem Energiesicherungsgesetz (§ 30 EnSiG) basierende Rechtsverordnung beschlossen, die Maßnahmen zur Energieeinsparung für öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen und private Haushalte enthält. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung –EnSikuMaV) gilt seit dem 1. September 2022 und sollte eigentlich nur bis zum 28. Februar 2023 gelten.

Aufgrund der weiter anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, hat die Bundesregierung beschlossen, die Verordnung bis zum 15. April 2023 zu verlängern.

Die entsprechende Verordnung wurde am 15. Februar 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Einsparvorgaben betreffen das Beheizen von Wohnungen und Schwimmbädern, die Höchsttemperaturen für Luft und Warmwasser in öffentlichen Arbeitsstätten sowie die Beleuchtung von Gebäuden, Denkmälern und Werbeanlagen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Landesverband. (bvdm)

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