Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
Berlin, 25.03.2021. Die Europäische Kommission hat Vektorgraphiken für die Kennzeichnung von Produkten i.S.d. Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) veröffentlicht. Ab dem 3. Juli 2021 dürfen u.a. Getränkebecher, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, nur noch gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden.
Die EWKKennzV schreibt ab dem 3. Juli 2021 eine Kennzeichnung auf den Verpackungen von kunststoffhaltigen Hygieneprodukten wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttüchern vor. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkebecher müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst.
Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher darauf hinweisen, dass die genannten Produkte Kunststoff enthalten, welcher Entsorgungsweg zu vermeiden ist und welche Umweltfolgen eine unsachgemäße Entsorgung hat.
Dabei gibt es keine Schwellengrenze, sodass auch Becher mit einer Kunststoffbeschichtung unabhängig des Anteils der Beschichtung am Gesamtprodukt gekennzeichnet sein müssen.
Die Kennzeichnung muss ab dem 3. Juli 2021 bereits auf dem Getränkebecher vorhanden sein, bevor dieser in Verkehr gebracht wird. Druckereien, die diese
Becher und Verpackungen bedrucken, sollten dies im Sinne ihrer Kunden bereits heute berücksichtigen. Bis zum 3. Juli 2022 kann die Kennzeichnung als Aufkleber, ab dem 4. Juli 2022 muss diese in gedruckter Form auf dem Becher existieren. Wenn Getränkebecher ohne Kennzeichnung vor dem 3. Juli 2021 erworben wurden, können diese aufgebraucht werden.
Die Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte hat die Europäische Kommission nun veröffentlicht. Die genauen Vorgaben zur Kennzeichnung ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für in Teil D des Anhangs der EU-Richtlinie (EU) 2019/904.
Weitere Informationen zur EWKKennzV können auf einer vom Bundesumweltministerium eingerichteten FAQ-Liste eingesehen werden.
Mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) wurde
Eins-zu-eins der Artikel 6 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2019/904/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoff-
produkte auf die Umwelt umgesetzt. Die Verordnung wurde mittlerweile im Bundestag beraten. Sie bedarf jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat wird sich mit der Verordnung voraussichtlich am 7. Mai 2021 befassen, sodass die Verordnung am 3. Juli 2021 in Kraft treten kann.