Abmahnwelle wegen dynamischer Einbindung von Google Fonts
Berlin, 01.11.2022. Die Einbindung von Google Fonts per Link verstößt gegen Datenschutzrecht und kann zu Schadensersatzforderungen führen. Zwischenzeitlich haben sich daraus zwei Abmahnwellen entwickelt. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hat Zweifel an der Berechtigung der Schreiben und Hinweise zu den Massenabmahnungen veröffentlicht.
Das Landgericht München (Az. 3 O 17493/20) hatte Anfang des Jahres entschieden, dass die Nutzung von Google Fonts, in der Art, dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zu einem Google-Server hergestellt wird und eine
automatische Übertragung der dynamischen IP-Adresse der Webseitennutzer ohne Einwilligung an Google stattfindet, datenschutzrechtlich unzulässig ist.
Mehrere Druckereien hatten im Nachgang dieses Urteils von Schreiben berichtet, in denen Privatpersonen 100,00 Euro Schadensersatz verlangt hatten, da sie eine Webseite der Druckerei besucht hatten, auf der Google Fonts per Link eingebunden war.
Bereits im Sommer 2022 hatte der bvdm Druck- und Medienunternehmen, die Google Fonts nutzen, die lokale Einbindung auf dem eigenen Server empfohlen.
Bezüglich der Schadensersatzschreiben hatte der bvdm darauf hingewiesen, dass der Eindruck entstehe, dass diese zur schnellen Generierung von Einnahmen massenhaft versendet werden und sich die Frage des Rechtsmissbrauches stelle.
Zwischenzeitlich haben sich daraus zwei Abmahnwellen entwickelt, die ein neues quantitatives Ausmaß annehmen.
Zu der aktuellen Abmahnwelle hat der DSW am 27.10.2022 weitere Hintergründe und Empfehlungen veröffentlicht, in denen er Zweifel an der Berechtigung der Schreiben äußert.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Landesverband. (bvdm)