Das Grundgesetz gibt dem Bund in dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung beim Wasserrecht lediglich die Befugnis zur Regelung des Rechts der Seewasserstraßen und der dem allgemeinen Verkehr dienenden Bundeswasserstraßen, während zur Ordnung der Wasserhaushaltes der Bund nur Rahmenvorschriften unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Grundgesetzes erlassen darf. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz WHG) basiert auf dieser Rahmenkompetenz des Bundes. Das WHG bezieht sich sowohl auf oberirdische Gewässer wie auch auf Küstengewässer und das Grundwasser. Die Gewässer sind danach als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Eine Erlaubnis z.B. für das Einleiten von Abwasser darf nach §7a WHG nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Näheres hierzu regeln unter anderem die Anhänge zur Abwasserverordnung, so z.B. der Anhang 53 Abwässer aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) und der Anhang 56 Druckereiabwasser. Darüber hinaus regelt das WHG unter anderem Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und zur Fachbetriebspflicht.