Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen unterliegen dem Umwelthaftungs-Gesetz. Der Betreiber haftet danach sogar dann für einen eingetretenen Schaden, wenn dieser durch eine Umwelteinwirkung bei Normalbetrieb entstanden ist. (Gefährdungshaftung). Wenn der Betreiber der Anlage den bestimmungsgemäßen Betrieb nachweisen kann (z.B. anhand des Umwelthandbuches), wird die Verursachung des Schadens nicht mehr vermutet (Verursachungsvermutung), sondern muss vom Geschädigten nachgewiesen werden. Der Geschädigte hat Auskunftsansprüche sowohl von Seiten des Inhabers der Anlage, als auch der Behörde, die die Anlage genehmigt hat oder überwacht. Zur Abdeckung der Umwelthaftung bieten die Versicherungsunternehmen ein sog. Umwelthaftpflichtmodell an.