Zwölfte Bundesimmissionsschutz-Verordnung für genehmigungsbedürftige Anlagen. Beim Vorhandensein bestimmter Stoffe in sicherheitsrelevanter Menge sind gewisse Sicherheits-, Melde- und Anzeigepflichten für den Betrieb erforderlich. Selbst große Druckereien unterliegen nur in Einzelfällen der Störfall-Verordnung und müssen einen Störfallbeauftragten bestellen.