Störfall-Beauftragter, Störfall-Verordnung

Zwölfte Bundesimmissionsschutz-Verordnung für genehmigungsbedürftige Anlagen. Beim Vorhandensein bestimmter Stoffe in „sicherheitsrelevanter Menge“ sind gewisse Sicherheits-, Melde- und Anzeigepflichten für den Betrieb erforderlich. Selbst große Druckereien unterliegen nur in Einzelfällen der Störfall-Verordnung und müssen einen Störfallbeauftragten bestellen.

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