In einzelnen Bundesländern mussten die Erzeuger von Sonderabfällen eine Sonderabfallabgabe entrichten. Die Abgabe wurde auf alle besonders überwachungsbedürftigen Abfälle im Sinne des §2 Abs. 2 des Abfallgesetzes erhoben. Von der Abgabepflicht ausgenommen waren Erzeuger, bei denen jährlich weniger als insgesamt 500 Kilogramm Sonderabfälle anfallen. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1998 wurde die Sonderabfallabgabe jedoch für verfassungswidrig erklärt. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein haben den betroffenen Betrieben daraufhin die gezahlten Sonderabfallabgaben zurückerstattet, Niedersachsen nur den Betrieben, die rechtzeitig und regelmäßig Widerspruch eingelegt hatten.