Der Abfallbeförderer kann die Entsorgung von Abfällen per Sammelentsorgung durchführen, wenn die einzusammelnden Abfälle denselben Abfallschlüssel, die gleiche Zusammensetzung, den gleichen Entsorgungsweg haben und je Abfallerzeuger die abzuholende Menge nicht mehr als 1,1 m3 (feste Abfälle) bzw. 3 m3 (pumpfähige Abfälle) überschreitet. Zum Nachweis dieser Entsorgung ist für den Abfallerzeuger ein Übernahme- und ein Begleitschein ausreichend, da der Sammler rechtlich zum Abfallerzeuger wird. Eine Vielzahl der in Druckereien anfallenden Sonderabfälle lässt sich per Sammelentsorgung entsorgen, so z.B. die Fotochemikalien und Druckfarbenreste.
Abfall, Abfallschlüsselnummer, Entsorgung, Entsorgungsnachweis, Sonderabfall