Von der Lagerung bestimmter Stoffe und deren Reste können im Betrieb schwerwiegende Gefahren ausgehen. Deshalb sind an die Lager entsprechende Voraussetzungen in Hinsicht auf Wassergefährdung und Explosionsschutz gestellt. Lösemittellager mit mehr als 450 Liter Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A1 unterliegen der Anzeige, ab 1000 Liter der Erlaubnispflicht. Aber auch unterhalb dieser Mengenschwellen muss das Lager feuerbeständig von angrenzenden Räumen abgetrennt sein und darf z.B. über keinen Bodenablauf verfügen. Für Kleinmengen gibt es auch spezielle Gefahrstoffschränke. Das Wasserhaushaltsgesetz (§19a ff) und daraus resultierende Verordnungen regeln die Lagerungsbedingungen wassergefährdender Stoffe. Lager mit mehr als 300 Liter wassergefährdender Flüssigkeiten innerhalb des Gebäudes und mit mehr als 1000 Liter außerhalb des Gebäudes müssen über eine ausreichend dimensionierte Auffangwanne (Fassungsvermögen mind. 10% des gesamt gelagerten Volumens oder das Volumen des größten Lagerbehälters) verfügen. Ferner regeln die Verordnungen der Länder über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung-VAwS) Einzelheiten zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten.
Lösemittel/Lösungsmittel, Gefahrstoffverordnung, Wassergefährdende Stoffe, Wasserhaushaltsgesetz, VAwS??? , Verordnung brennbare Flüssigkeiten