Nach §7a, Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sind die Bundesländer verpflichtet, zu gewährleisten, dass eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden darf, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Indirekteinleiterverordnungen machen eine Genehmigungspflicht zur Ableitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation von der Überschreitung vorgegebener Konzentrations- und Frachtwerte bestimmter Abwasserinhaltsstoffe abhängig. Dabei orientieren sich die Bundesländer für bestimmte Herkunftsbereiche an den Anhängen zur Abwasserverordnung.
Abwasserverordnung, Indirekteinleiterverordnung, Wasserhaushaltsgesetz