Immissionsschutzbeauftragtenverordnung (5. BImSchV)

Die fünfte Verordnung zur Durchführung des BImSchG beschreibt und regelt das Aufgabengebiet des Immissionsschutzbeauftragten. Der Immissionsschutzbeauftragte ist nur von Druckereien zu bestellen, deren Anlagen dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegen.

Bundesimmissionsschutzgesetz, Genehmigungsverfahren

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