Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat nach §§5, 6 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht zur systematischen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze seines Unternehmens. Das Ergebnis ist für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern zu dokumentieren. Dabei kann zwischen elf verschiedenen Gefährdungsklassifikationen wie Brand-/und Explosionsgefährdung oder Lärmbelastungen unterschieden werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist dabei je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Gefährdungen können sich z.B. ergeben durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder die Auswahl von Arbeitsmitteln. Zur systematischen Gefährdungsbeurteilung ist es u.a. sinnvoll, nach der Erfassung der gesamten Arbeitsorganisation kritische Arbeitsbereiche zu bestimmen und deren mögliche Gefährdungen zu beurteilen; um die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen zu veranlassen und zu dokumentieren.

[ Zurück ]