Entsorgung

Die Entsorgung umfasst nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (§1, Abs. 2) das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns (Abfallbeseitigung).

Abfallbeseitigung/-verwertung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

[ Zurück ]