Bei der Entsorgung von Abfällen wird nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zwischen der Beseitigung und der Verwertung unterschieden. Die Verwertung stellt dabei das hochwertigere Entsorgungsziel dar. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und der energetischer Verwertung differenziert, wobei der Gesetzgeber sich die Möglichkeit offen hält, über eine Verordnung für bestimmte Abfälle den einen oder anderen Weg zu präferieren. Für die thermische Verwertung schreibt das Gesetz daneben noch Standards wie einen Mindest-Heizwert und Abwärmenutzung vor. Die Beseitigungsverfahren sind alle Entsorgungswege, die keine Verwertung für sich in Anspruch nehmen können, also i.d.R. die Deponierung, bestimmte Verfahren der chemisch-physikalischen Behandlung oder die Abfallverbrennung. Während alle zu beseitigenden Abfälle überwachungspflichtig sind, unterliegen einfache Abfälle zur Verwertung wie Altpapier oder Verpackungsfolien keiner Überwachung durch die Behörden.